Die Tätigkeit als medizinischer Masseur ist weiterhin zulässig, im Gegensatz zur klassischen Massage, Sportmassage etc., welche gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [COVID-Verordnung 2; SR 818.101.24]) nicht mehr gestattet ist. Es ist Ihnen als medizinischer Masseur dementsprechend erlaubt, Ihre Praxis weiterhin offen zu haben.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass medizinische Masseure – im Rahmen Ihrer Eigenverantwortung – möglichst die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten müssen. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 COVID-Verordnung 2).
Ergänzend kommuniziert unsere Verband (vdms-asmm) folgendes: