Praxis und Studio geschlossen, trotzdem keine Berechtigung auf Erwerbsersatzentschädigung
Als Folge der Corona-Pandemie ist der Betrieb in den Praxen der medizinischen Masseure EFA in den Kantonen mit Berufsausübungsbewilligung auf ein Minimum reduziert und in Kantonen ohne Berufsausübungsbewilligung (Kantone Bern, Zürich, Neuenbrug, Waadt und Wallis) komplett untersagt. Dies betrifft angestellte ebenso wie selbstständig erwerbende Med. Masseure EFA.
Für uns sind die aktuellen Herausforderungen immens. Wir mussten die Praxis, wie auch das Trainingsstudioschliessen, sind aber (Stand heute) gemäss der aktuellen Verordnung des Bundesrates nach Ansicht verschiedener Ausgleichskassen dennoch nicht berechtigt, eine Erwerbsersatzentschädigung zu beantragen.