Diese Information betreffend Med. Massage haben wir von offizieller Seite am 17. März 2020 bekommen und möchten Sie mit euch teilen.
Die Tätigkeit als medizinischer Masseur ist weiterhin zulässig, im Gegensatz zur klassischen Massage, Sportmassage etc., welche gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [COVID-Verordnung 2; SR 818.101.24]) nicht mehr gestattet ist. Es ist Ihnen als medizinischer Masseur dementsprechend erlaubt, Ihre Praxis weiterhin offen zu haben.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass medizinische Masseure – im Rahmen Ihrer Eigenverantwortung – möglichst die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten müssen. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 COVID-Verordnung 2).
Ergänzend kommuniziert unsere Verband (vdms-asmm) folgendes: